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Ratgeber: Klapp-Messer
Vorsicht beim Klappmesser-Kauf: nicht alles was schneidet ist auch erlaubt
Klappmesser sind unter Outdoor- und Freizeit-Messern die beliebteste Messer-Kategorie. Ein Grund dafür ist eben, dass sie zusammengeklappt einfach und sicher in jeder Hosentasche mitgeführt werden können. Allerdings gibt es vielfältigste Einsatzzwecke und dementsprechend Untertypen mit völlig verschiedenen Bauweisen und Ausstattungen. Und so findet man allein bei Amazon unter dem Begriff "Klappmesser" viele tausend Produkteinträge. Jagdmesser, Fischermesser, Campingmesser, taktische Messer, Rettungsmesser oder natürlich auch die beliebten, als "Schweizer Messer" bekannten Multifunktionstools. All das sind nur einige Beispiele. Viele sind für den Privatgebrauch gedacht, aber auch High-Tech-Produkte für Expeditionen und andere hochprofessionelle Einsatzzwecke oder echte Sammlerstücke kann man entdecken.
Detaillierte Regelungen im Waffengesetz
Da sie von manchen Zeitgenossen leider auch für sehr unschöne Zwecke und als Waffen missbraucht werden, hat der Gesetzgeber Grenzen für das gesetzt, was man als privater Anwender „führen“, das heißt mit sich herum tragen darf. Geregelt ist das zum einen in § 42a des Waffengesetzes und zum anderen in einer Anlage 2 zu diesem Gesetz, die eine detaillierte Liste verbotener Waffen enthält. Für manche gibt es zwar gewisse Ausnahmeregelungen. In jedem Falle gelten die dort aufgelisteten Messer aber immer als Waffen was dazu führt, dass ihr Träger auf alle Fälle volljährig sein muss.
Einhändige Öffnungsmöglichkeit ist rechtlich kritisch
Verboten sind insbesondere Einhandmesser, wenn sie zwei spezielle Eigenschaften aufweisen: Die Klinge kann durch einen Mechanismus mit einer Hand und damit zum Beispiel auch verdeckt geöffnet werden. Und die Klinge wird durch eine Sperrvorrichtung arretiert, die gesondert gelöst werden muss, um sie wieder zurück zu führen. Generell verboten sind überdies die sogenannten Butterfly-Messer. Im Prinzip sind das faltbare Messer, bei denen die Klinge unsichtbar in zwei leicht aufschwenkbaren Griffteilen versteckt sitzt. Gleiches gilt für Fallmesser, deren Klinge nur durch ihr eigenes Gewicht oder eine Schleuderbewegung aus dem Schaft katapultiert wird. Schließlich sind auch Springmesser, bei denen eine Feder auf Knopfdruck die Klinge hervorschnellen lässt,verboten.
Besondere Ausnahmeregelungen
Springmesser darf man allerdings tragen, wenn man volljährig ist und das Messer gleichzeitig drei Bedingungen erfüllt: Die Klinge kann nur seitlich und nicht nach vorne heraus springen, sie darf höchstens 8,5 Zentimeter lang und nicht zweiseitig geschliffen sein. Einhandmesser und Messer mit feststehenden Klingen über 12 Zentimeter Länge darf man überdies mitführen, wenn man ein bestimmtes berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dazu gehören etwa bestimmte Berufsgruppen, Auftritte zur Brauchtumspflege, Dreharbeiten und ähnliches. Kann man diesen Nachweis nicht erbringen, macht man sich unter Umständen strafbar.
Zweihandmesser sind meist unproblematisch
Auf der sicheren Seite ist man nahezu immer, wenn man beide Hände benötigt, um das Messer zu öffnen und die Klinge arbeitsbereit zu machen. Erkennbar ist das oft an dem typischen Daumennagelschlitz, der wie eine kleine Kerbe im Klingenrücken angebracht ist. Aber es gibt auch Messer, deren Klinge über ihr stumpfes Ende heraus gezogen oder gedrückt wird. Das dauert zwar ein paar Sekunden länger, führt aber eben gerade deswegen auch dazu, dass solche Messer weitaus ungeeigneter sind, um als Waffen respektive bei Straftaten eingesetzt zu werden.
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